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Handelsbilanzielle Folgen einer rechtswidrigen Gewinnausschüttung
I. Sachverhalt
A bis E sind Gesellschafter der X GmbH. Im Juni 02 wurde für das Geschäftsjahr 01 eine dem Jahresüberschuss entsprechende Ausschüttung i. H. von 5 Mio. € vorgenommen, obwohl ein handelsrechtlicher Verlustvortrag i. H. von 30 Mio. € bestand. Die Restriktionen des § 29 GmbHG wurden „übersehen“, also nicht absichtlich missachtet. Per bestand eine Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) i. H. von 90 Mio. €, die für Zwecke der Ausschüttung aber nicht aufgelöst wurde.
Erst im Juni 04 wird dieser Sachverhalt durch den neuen Geschäftsführer Z im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 03 bemerkt; der Jahresabschluss 02 ist bereits festgestellt. Nicht alle Gesellschafter hielten das Absehen von einer Verlustverrechnung für unproblematisch. Sie verzichteten aber auf rechtliche Erkundigungen.
II. Fragestellung
Welche Folgen ergeben sich für die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der X?