Keine Pauschalierung der Einkommensteuer gem. § 37b EStG bei Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an Privatkunden zur Ermöglichung
einer besseren Anlageberatung bzw. künftigen Vermittlung von Kapitalanlagen
Leitsatz
Lädt ein Kreditinstitut zu Werbezwecken gehobene Privatkunden zu Veranstaltungen (z. B. Schifffahrt mit Menü und Weinprobe;
Golfturnier) ein und hängen diese Werbemaßnahmen nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit einer konkreten Kapitalanlage
(z. B. Festgeldern und Sparbüchern der Privatkunden bei dem Kreditinstitut) zusammen, sondern sollen sie lediglich die Möglichkeit
schaffen, diese Privatkunden persönlich näher kennenzulernen und dadurch später besser in eine Anlageberatung einzutreten
und Kapitalanlagen (z. B. Wertpapier- und Aktiendepots, Bauspar- und Versicherungsverträge) vermitteln zu können, so führen
die Sachzuwendungen bei den Privatkunden nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen und unterliegen bei dem Kreditinstitut
nicht der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2021 S. 853 DB 2021 S. 15 Nr. 27 DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 24 DStRE 2022 S. 783 Nr. 13 EFG 2021 S. 1505 Nr. 17 EStB 2022 S. 35 Nr. 1 FR 2021 S. 1187 Nr. 24 GStB 2022 S. 70 Nr. 3 KÖSDI 2021 S. 22349 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2021 S. 2015 WM 2021 S. 1847 Nr. 38 DAAAH-83014
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.04.2021 - 10 K 577/21
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