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Gewerbesteuer | Keine Haftung bei fehlendem Steuerschaden
An einer adäquaten Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung der nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung für den entstandenen Steuerschaden fehlt es, wenn oder soweit die juristische Person (hier: eine GmbH) in dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung fällig geworden wäre, und auch später über keine oder keine ausreichenden Mittel verfügte, um die Steuer zu entrichten.
Da Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier: ) lediglich bedeutet, dass die GmbH nicht mehr über ausreichende Mittel zur Begleichung aller oder nahezu aller fälligen Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen verfügt, ist der Haftungsbescheid gegenüber einem von mehreren Geschäftsführern (§ ...