BGH Beschluss v. - 6 StR 326/20

Gerichtskosten im strafrechtlichen Revisionsverfahren: Absehen vom Kostenansatz bei Zahlungsunvermögen des inhaftierten Kostenschuldners

Gesetze: § 10 KostVfg, § 3 Abs 2 GKG, § 19 Abs 2 S 4 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 2 S 1 GKG, Vorbem 3.1 GKVerz, Nr 3114 GKVerz, Nr 3130 GKVerz

Instanzenzug: Az: 6 StR 326/20 Beschlussvorgehend Az: 6 StR 326/20 Beschlussvorgehend Az: 6 StR 326/20 Urteilvorgehend Az: 6 StR 326/20 Beschlussvorgehend Az: 23 KLs 25/18

Gründe

11. Der Senat hat mit Urteil vom die Revision des Verurteilten gegen das verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin sind mit Kostenrechnung vom gegen den Beschwerdeführer Gebühren für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 1.550 Euro angesetzt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Erinnerung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu einer Bezahlung der festgesetzten Kosten nicht in der Lage. Zudem habe er lediglich eine Rechnung erhalten ohne Information, „wofür und warum“ er bezahlen solle.

2Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

32. Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

4a) Zu Recht hat die Kostenbeamtin nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr in Höhe von 1.550 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt; diese bemisst sich auf den 2,0-fachen Satz des Festbetrages von 775 Euro, der für eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von mehr als vier bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. Die Höhe der Gebühr ergibt sich - wie dem Beschwerdeführer bereits mit der Kostenrechnung mitgeteilt wurde - gemäß § 3 Abs. 2 GKG aus der Vorbemerkung 3.1 sowie den Nummern 3130 und 3114 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG).

5b) Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist unerheblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen (vgl. ; OLG Oldenburg, Beschluss vom - 13 W 35/15; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom - 7 F 1027/11). Der Kostenansatz unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift erlaubt § 10 KostVfG lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, dass dieser bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz absehen darf. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs wird hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG besteht nicht.

6Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz - auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots - kein Nachteil entstehen (vgl. , und vom - 5 StR 648/12, jeweils unter Hinweis auf BVerfG [Kammer], Beschluss vom - 2 BvR 1392/02).

73. Die funktionelle Zuständigkeit der Einzelrichterin folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

84. Über den Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten vom hat der Senat bereits mit Beschluss vom entschieden.

Schneider

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:260421B6STR326.20.0

Fundstelle(n):
KAAAH-82916