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BMF - IV A 2 - S 7421 - 1/92

§ 25 a UStG; Differenzbesteuerung für Gebrauchtfahrzeuge

Bezug:

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

1. Einkaufspreis nach § 25 a Abs. 2 UStG bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs

Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung, liegt ein Tausch im Regelfall mit Baraufgabe vor. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erläutert Abschnitt 153 Abs. 3 UStR 1988 anhand von Beispielen, wie die Bemessungsgrundlage für die Neuwagenlieferung zu ermitteln ist, wenn ein Gebrauchtfahrzeug zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen wird, d.h., wenn der Kraftfahrzeughändler einen verdeckten Preisnachlaß gewährt. Das Entgelt für die Neuwagenlieferung kann durch einen verdeckten Preisnachlaß mit steuerlicher Wirkung nur gemindert werden, wenn der Kraftfahrzeughändler die Höhe der Entgeltsminderung nachweist (Abschn. 153 Abs. 3 Beispiel 1 Satz 6 UStR).

Abschnitt 276 a Abs. 7 UStÄR 1992 regelt unter den besonderen Voraussetzungen des § 25 a UStG die Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs, das bei einem Neuwagengeschäft in Zahlung genommen wurde. Mit dieser Regelung soll insbesondere ein unbesteuerter Letztverbrauch oder eine Doppelbesteuerung bei der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG vermieden werden. Beides ist...

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BMF v. 06.03.1992 - IV A 2 - S 7421 - 1/92

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