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StuB 13/2021 S. 549

Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

In seiner Sitzung am hat der Bundesrat auch der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung zugestimmt.

Nach § 146a Abs. 1 Satz 1 AO müssen aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle und andere Vorgänge, die mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erzeugt werden, einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden.

Ziel des Vorhabens ist, dass künftig auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen müssen. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar, so dass in den §§ 7 und 8 KassenSichV die technischen Anforderungen speziell festgel...

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