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Steuerrecht | Gesetzlicher Zinssatz von 5,5 % bei Abzinsung von Verbindlichkeiten verfassungsgemäß
Das FG Münster hat keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % bei der Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG. Für das FG ist entscheidend, dass es sich bei der Abzinsung nur um eine temporäre, d. h. vorübergehende Gewinnerhöhung handelt; denn sie wird durch die anschließende Aufzinsung bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeit wieder ausgeglichen.
Verfassungsrechtlicher [i]Nur temporäre Gewinnverschiebung Maßstab ist bei temporären Gewinnverschiebungen das Willkürverbot. Jedenfalls im Streitjahr 2013 war der Zinssatz von 5,5 % nicht willkürlich.
Nach [i]Unterschiede zwischen den Zinssätzen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und des § 238 AO dem FG Münster gelten für die temporäre Gewinnverschiebung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG nicht die gleichen strengen verfassungsrechtlichen Maßstäbe wie für den Zinssatz von 6 % bei Nachzahlungszinsen gem. § 238 AO. Denn d...