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Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes einer Darlehensverbindlichkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
Mit Beschluss v. - 13 V 505/21 ( NWB FAAAH-81039) entschied das FG Münster, dass jedenfalls für das Jahr 2013 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG bestehen und insofern die Aussetzung der Vollziehung des aus der Abzinsung einer Darlehensverbindlichkeit resultierenden Betrages nicht in Betracht kommt. Damit hielt der Senat im Wesentlichen an seiner zuvor im Beschluss v. - 13 V 1409/18 K,G, nv, vertretenen Auffassung fest, ließ allerdings nunmehr die Beschwerde zum BFH zu.
Im Streitfall wies die Antragstellerin – eine UG (haftungsbeschränkt) – in ihrer Bilanz für das Streitjahr 2013 ein unverzinsliches Darlehen mit dem Nennwert aus, welches ihr vonseiten des Gesellschafters gewährt wurde. Nach Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung änderte das Finanzamt im weiteren Verlauf die Bescheide über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 gem. § 164 Abs. 2 AO unter Erhöhung des steuerlichen Gewinns um 45.404,76 €. Ausweislich der Erläuterungen zu den Bescheiden resultierte die Gewinnerhöhung aus der Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit unter Berücksichtigung ihrer maßgeblichen Restlaufzeit.
Gegen die vorgenannten ...