1. Jedenfalls für das Streitjahr 2013 bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG
mit seinem statisch-typisierenden Abzinsungssatz von 5,5 %.
2. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln und
ist somit Ausdruck des Willkürverbots.
3. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende,
typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
4. Das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten beruht auf der sachgerechten typisierenden Vorstellung, dass eine erst in
der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Der durch die
Unverzinslichkeit hervorgerufene Minderaufwand wird kapitalisiert und als Ertrag vorweggenommen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2021 S. 1583 Nr. 26 DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 1 DStRE 2022 S. 197 Nr. 4 EFG 2021 S. 1205 Nr. 14 EStB 2021 S. 442 Nr. 10 GStB 2021 S. 339 Nr. 9 GmbH-StB 2021 S. 322 Nr. 10 KÖSDI 2021 S. 22346 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2021 S. 1856 FAAAH-81039
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