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Grenzen der Rechtsnachfolge im Steuerrecht
Anmerkungen zum
Hat ein Steuerpflichtiger größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt, ist nach dem der bei seinem Versterben innerhalb des Verteilungszeitraums noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen im Todesjahr in einer Summe als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.
Der BFH hat nicht nur der Ansicht des Finanzamts widersprochen, wonach entsprechend R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012 eine weitere Verteilung der noch nicht berücksichtigten Aufwendungen bei der dem Verstorbenen nachfolgenden Erbengemeinschaft (vgl. §§ 1922, 2032 BGB) vorzunehmen sein soll.
Er hat vielmehr gleichzeitig eine Grenze markiert, an der die Wirkung der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 AO auch im Steuerrecht geltenden Gesamtrechtsnachfolge endet.
I. Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Die zum Nachlass gehörenden Rechte und Pflichten sowie die Vermögensgegenstände müssen nicht einzeln übertragen werden. Sie gehen vielmehr mit dem Erbfall automatisch und in einem Akt in das Gesamthand...