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FG München Urteil v. - 7 K 1827/18 EFG 2021 S. 1383 Nr. 16

Gesetze: EStG § 44a Abs. 5 S. 4, EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9, KStG § 8b, AO § 130, AO § 131, AO § 153, AO § 155 Abs. 1 S. 3, FGO § 44 Abs. 1

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, Dauerüberzahlerbescheinigung, Überzahlungssituation bei Führungs- und Funktionsholding

gerichtlicher Beurteilungszeitpunkt

Leitsatz

1. Die bei einer Führungs- und Funktionsholding gegebene Dauerüberzahlungssituation beruht auf der Art ihrer Geschäfte, sofern der Unternehmensgegenstand allein im Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht, die Einkünfte also fast ausschließlich aus steuerfreien, aber kapitalertragsteuerpflichtigen Beteiligungserträgen bzw. Veräußerungsgewinnen stammen.

2. Werden im Rahmen der Holdingfunktion gegenüber der Tochtergesellschaft auch Beratungsleistungen erbracht, stellt dies die Dauerüberzahlungssituation nicht infrage, wenn die Holdinggesellschaft nicht über eigenes Personal zur Erbringung solcher Leistungen verfügt, sie also organisatorisch nicht dafür ausgestattet ist, Beratungsleistungen erwerbswirtschaftlich zu erbringen und hieraus substantielle Gewinne zu erzielen.

3. Eine Dauerüberzahlungssituation ist nicht nur dann gegeben, wenn die gesamte einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten ist. Ausreichend ist, dass die festgesetzte Körperschaftsteuer geringer als die anzurechnende Kapitalertragsteuer ist.

4. Zur Bestimmung der „Art der Geschäfte” im Sinne von § 44a Abs. 5 EStG ist nicht der satzungsmäßig bestimmte Unternehmensgegenstand maßgeblich, sondern die tatsächlich ausgeübte Unternehmenstätigkeit.

5. Die sogenannte Dauerüberzahlerbescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG ist kein Freistellungsbescheid und damit auch kein Steuerbescheid. Jedoch stellt sie einen sonstigen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne von § 130 Abs. 2 AO dar.

6. Eine Beschränkung der gerichtlichen Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer Dauerüberzahlerbescheinigung auf die Zeit bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung besteht nicht, wenn nach den Umständen des Streitfalls davon auszugehen ist, dass der Regelungsgegenstand der Ablehnung bzw. der bestätigenden Einspruchsentscheidung keine zeitliche Begrenzung auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt enthielt, sondern auch in die Zukunft wirkt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 12
DStRE 2022 S. 471 Nr. 8
EFG 2021 S. 1383 Nr. 16
EStB 2022 S. 35 Nr. 1
GmbH-StB 2021 S. 323 Nr. 10
ZAAAH-82120

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FG München, Urteil v. 15.03.2021 - 7 K 1827/18

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