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Erforderlichkeit einer zur Insolvenztabelle wirksam angemeldeten Umsatzsteuerforderung bei Insolvenz
Ein Blick ist auch im Insolvenzverfahren auf den Eintritt materieller Bestandskraft zu legen. Demnach kann es zur besonderen Ablaufhemmung des § 171 Abs. 13 AO in der Insolvenz nur kommen, sofern eine „fiktive Umsatzsteuerfestsetzung“ durch Anmeldung zur Insolvenztabelle bereits vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist erfolgte. Zu dieser Thematik sowie weiteren Aspekten hat das judiziert.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Festsetzungsfrist läuft auch während des Insolvenzverfahrens weiter.
Eine Umsatzsteuerforderung muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Insolvenzverfahren angemeldet werden, damit die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 13 AO nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abläuft.
II. Sachverhalt
Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG. Über deren Vermögen wurde das Insolvenzverfahren in 2001 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger reichte nach Verfahrenseröffnung eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 ein. Aus der Erklärung ergab sich eine Umsatzsteuerschuld sowie eine Zahllast unter Verrechnung des Vorauszahlungssolls. Ein Steuerbescheid wurde nicht erlassen. In 20...