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Die Verjährungseinrede als rettendes Ufer im Haftungsprozess
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1894Der Eintritt der Verjährung kann die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Schadensersatzanspruchs dauerhaft verhindern, wenn der Schädiger die Verjährungseinrede erhebt. Insbesondere die Feststellung, wann die Verjährung beginnt oder wodurch deren Ablauf gehemmt wird, ist daher wichtig, aber nicht immer klar. So auch in einem vom Bundesgerichtshof (, NWB RAAAH-64226) im vergangenen Jahr beurteilten Fall, in dem es um die Frage ging, ob eine Rechtsanwältin einem (vom BGH unterstellten) Schadensersatzanspruch einer Mandantin erfolgreich die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegensetzen kann.
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Gesetzliche Verjährungsregeln
[i]Rspr. fordert TatsachenkenntnisDie kenntnisabhängige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Gefordert wird von der Rechtsprechung eine Tatsachenkenntnis, keine rechtliche Erkenntnis über die Anspruchsberechtigung.
Modifizierte Regeln zum Verjährungsbeginn in der Beraterhaftung
Die Beurteilung des Verjährungsb...