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NWB Nr. 26 vom Seite 1894

Die Verjährungseinrede als rettendes Ufer im Haftungsprozess

Der BGH (IX ZR 10/20) konkretisiert die den Verjährungsbeginn auslösenden Umstände

Prof. Dr. Marion A. R. Müller

Im Zivilprozess führt eine sichere Beweislage über die Pflichtverletzung und den Schaden sowie deren Kausalität i. d. R. zum verfolgten Ziel, dem Schadensersatz. Anders jedoch sieht es aus, wenn zwar die Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bewiesen sind, der Schuldner [i]Müller, NWB 13/2019 S. 904aber im Prozess die Einrede der Verjährung erhebt und so ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht dem bestehenden Anspruch entgegenstellt. Dann kann die Frage der Verjährung zentraler Bestandteil einer gerichtlichen Entscheidung sein – so wie in einem vom , NWB RAAAH-64226) im vergangenen Jahr entschiedenen Fall, in dem dieser darüber zu befinden hatte, welche Umstände den Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus Beraterhaftung auslösen. In solchen Prozessen steht das Schutzbedürfnis der Mandanten stärker im Vordergrund als bei anderen Verfahren, in denen Verjährungsfragen eine Rolle spielen.

I. Regeln zur Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche

1. Gesetzliche Verjährungsregeln

[i]Leistungsverweigerungsrecht des Gläubigers nach Eintritt der VerjährungEin zivilrechtlicher Anspruch – das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen v...

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