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Track 09 | Betriebsprüfungen: Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen
Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Münster keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. Im Streitfall hatte der Betriebsprüfer festgestellt, dass ein Imbiss während des dreijährigen Prüfungszeitraums an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst hatte. In der Gesamtsumme beliefen sich die nicht enthaltenen Beträge auf knapp 100 €.
Eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Münster sollten Sie kennen, wenn Sie sich gegen überzogene Schätzungen des Betriebsprüfers bei einem Gastronomiebetrieb zur Wehr setzen wollen. Geringfügige Mängel bei der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen danach keine Hinzuschätzungen, die über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehen.
Ein Imbiss mit griechischen Speisen erklärte für die Streitjahre jeweils Gewinne von rund 30.000 €. Die Bareinnahmen wurden mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst und die täglichen Bonrollen aufbewahrt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung führte der Prüfer zunächst Geldverkehrsrechnungen durch, die lediglich ger...