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BMF - IV C 4 - S 7348 - 44/95 BStBl 1995 I 765

§ 18 Umsatzsteuer;
Dauerfristverlängerung in den Fällen des § 18 Abs. 4 a UStG

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Gewährung einer Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46 bis 48 UStDV) in den Fällen des § 18 Abs. 4 a UStG folgendes:

Aufgrund § 18 Abs. 4 a UStG sind zur Abgabe von Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) auch die Unternehmer und juristischen Personen verpflichtet, die ausschließlich Steuern für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2 a UStG). Für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen kann diesem Personenkreis auf Antrag Dauerfristverlängerung gewährt werden. Sind die Voranmeldungen monatlich abzugeben, ist die Dauerfristverlängerung unter der Auflage zu gewähren, daß eine nach § 47 Abs. 1 UStDV berechnete Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer zu entrichten ist. Die Sondervorauszahlung ist durch den Unternehmer bei der Berechnung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, für den eine Voranmeldung abzugeben ist, anzurechnen. Sind für den Voranmeldungszeitraum Dezember keine Umsätze anzumelden, kann aus Vereinfachungsgründen gleichwohl eine Voranmeldung für Dezember zwecks Anrechnung der Sondervorauszahlung abgegeben werden. Wird die Sondervorauszahlung durch den Unternehme...

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BMF v. 13.11.1995 - IV C 4 - S 7348 - 44/95

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