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Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge ausbildender aktiver Kulturvereine
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1795Aktiven Kulturvereinen, in denen sich überwiegend Laien aktiv kulturell betätigen (z. B. Laienchor-, -orchester- und -theatervereine), erkennt die Finanzverwaltung unter Hinweis auf § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG und R 10b.1 Abs. 1 Satz 1 EStR wegen des Freizeitbezugs der Betätigungen – anders als passiven Kulturvereinen (Fördervereinen) – nicht die Befugnis zu, Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge auszustellen. Den Mitgliedern wird der Sonderausgabenzug der Beiträge verwehrt. Erstmals ist nun der BFH (Az.: X R 7/21) damit befasst, inwieweit dies rechtmäßig ist.
FG Köln: Ausnahme bei gleichzeitiger Verfolgung nicht untergeordneter voll begünstigter Zwecke
[i]FG Köln, Urteil v. 25.2.2021 - 10 K 1622/18, NWB MAAAH-75848 Der Revision beim BFH liegt das der Klage eines gemeinnützigen (Laien-)Orchestervereins stattgebende (NWB MAAAH-75848) zugrunde. Der Verein verfolgt nach seiner Satzung die Zwecke i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO (Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe) sowie des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO (Förderung von Kunst und Kultur). In der aktiven Betätigung übt der Verein neben dem Betrieb des Orchesters eine organisatorisch getrennte i...