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Zuschätzung von Umsätzen bei Verwendung von offenen Ladenkassen und elektronischen Kassen
, G, U, F
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, inwieweit überhaupt relevante Fehler bei der Kassenführung bzw. den steuerlichen Aufzeichnungen im gastronomischen Bereich vorliegen, die der Finanzverwaltung die Schätzungsbefugnis geben und wieweit entsprechende Zuschätzungen der Höhe nach gerechtfertigt sind. Die Entscheidung ist ein erneuter Beleg dafür, dass die Finanzverwaltung nicht minimale materielle bzw. formelle Fehler in diesem Zusammenhang zum Anlass nehmen darf, insgesamt die steuerlichen Aufzeichnungen zu verwerfen und zu erheblichen Mehrsteuern zu gelangen. Dies ist insofern von erheblicher Relevanz, als die Finanzverwaltung in der Praxis regelmäßig dem Ansatz folgt, dass in bargeldintensiven Branchen solche Fehler stets ein erhebliches Gewicht mit umfangreicher Schätzungsbefugnis haben.
A. Nichtamtliche Leitsätze
1. Nur erhebliche Aufzeichnungsmängel bei der Erfassung der Umsätze des Steuerpflichtigen rechtfertigen eine Zuschätzung, wobei grundsätzlich die Zuschätzungsbefugnis nicht umfassend, sondern auf den Umfang des Mangels bezogen ist.
2. Es stellt einen erheblichen Mangel der steuerlichen Aufzeichnungen i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 AO dar, welcher zur Verwerfung der Richtigkeitsvermutung des...