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BMF 11.02.2021 IV A 8 - S 1547/19/10001 :002
Buchführung | Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2021
Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die ursprünglich bis befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis Ende 2022 verlängert. Das BMF hat mit dem Schreiben vom die für das erste bzw. zweite Halbjahr geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht und das bisherige Schreiben vom aufgehoben. Die bisher nur für das erste Halbjahr geltenden Halbjahreswerte gelten jetzt für das ganze Jahr.
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Gewerbezweig | Halbjahreswert für eine
Person ohne Umsatzsteuer | ||
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | |
Bäckerei | 664 € | 154 € | 818 € |
Fleischerei/Metzgerei | 637 € | 255 € | 892 € |
Gaststätten m. Abg. von kalten
Speisen | 731 € | 376 € | 1.107 € |
Gaststätten m. Abg.... |