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Ent- und Verstrickung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz
Regelungen über die Ent- und Verstrickung sind seit geraumer Zeit fester Bestandteil des deutschen Internationalen Steuerrechts. Im Rahmen der Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) durch das gleichlautende Gesetz kommt es zu gesetzlichen Neuerungen in diesen Regelungsbereichen. Während die Entstrickungsbesteuerung nur im Hinblick auf die Erhebung der Steuer Anpassungen erfährt, kommt es im Bereich der Verstrickung zu einer tatbestandlichen Ausweitung.
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I. Regelungen zur Ent- und Verstrickung in der ATAD
Art. 5 ATAD enthält Vorschriften betreffend die Ent- und Verstrickung im Bereich der Körperschaftsteuer. Enthalten sind dabei neben konkreten Entstrickungstatbeständen (Art. 5 Abs. 1 ATAD) insbesondere Regelungen zur unionsrechtskonformen Erhebung der Steuer (Art. 5 Abs. 2–4 ATAD), aber auch eine Vorschrift über den Wertansatz bei Begründung oder Verstärkung des Besteuerungsrechts (Art. 5 Abs. 5 und 6 ATAD).
II. Anpassungen im Bereich der Entstrickung
Auf Tatbestandsebene führt die ATAD-Umsetzung im Bereich der Entstrickung zu keinen Anpassungen. Die deutschen Entstrickungsvorschriften werden tatbestandlich unverändert beibehalten. Anders als es die ATAD-Regelungen vorsehen, wir...