Online-Nachricht - Dienstag, 15.06.2021

Verfahrensrecht | Verwendung einer Excel-Tabelle führt nicht zwingend zu einem Mangel der Kassenführung (FG)

Die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse stellt keinen Kassenführungsmangel dar, wenn ansonsten alle Belege in geordneter Form vorliegen ().

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2013 einen Irish Pub mit Getränke- und Speisenangebot. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung und verwendete für die Erfassung der Bareinnahmen im Pub eine elektronische Registrierkasse. Die in den vollständig vorliegenden Z-Bons ausgewiesenen Einnahmen übertrug die Klägerin unter Ergänzung von Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle, mit der sie täglich den Soll- mit dem Ist-Bestand der Kasse abglich. Darüber hinausgehende Kassenberichte erstellte die Klägerin nicht.

Außerhalb des regulären Betriebs nahm die Klägerin auch an Sonderveranstaltungen teil, bei denen sie Erlöse aus dem Verkauf über Außentheken erzielte. Hierfür nutzte sie teilweise geliehene elektronische Registrierkassen, deren Einnahmen die Klägerin in der gleichen Form erfasste wie die Erlöse im Haus. Teilweise erfasste sie Bareinnahmen aber auch in offenen Ladenkassen, für die sie keine Kassenberichte führte. Die Einnahmen der Sonderveranstaltungen trug sie ebenfalls in die Excel-Tabelle ein.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt - neben kleineren Mängeln, z.B. in Bezug auf die Verbuchung von Gutscheinen - insbesondere die Verwendung der Excel-Tabelle im Rahmen der Kassenführung. Wegen der jederzeitigen Änderbarkeit erfülle die Verwendung eines solchen Computerprogramms nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung. Auf Grundlage einer überschlägigen Getränkekalkulation nahm es zu den erklärten Umsätzen von jährlich gut 300.000 € Sicherheitszuschläge zum Umsatz und Gewinn zwischen 15.000 € und 29.000 € pro Jahr vor. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass ihre Buchführung ordnungsgemäß sei, da die Ursprungsaufzeichnungen (Z-Bons, Belege über EC-Kartenzahlungen und Ausgaben) unabänderlich seien.

Die Richter des FG Münster gaben der Klage überwiegend statt:

  • Die Buchführung der Klägerin ist nur insoweit formell ordnungswidrig, als sie im Rahmen der Sonderveranstaltungen offene Ladenkassen ohne Führung täglicher Kassenberichte eingesetzt und die Gutscheine nicht ordnungsgemäß verbucht hat.

  • Ein täglicher Kassenbericht, der auf der Grundlage eines Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, ist nur im Rahmen einer offenen Ladenkasse erforderlich.

  • Soweit die Klägerin ihre Bareinnahmen in einer elektronischen Registrierkasse erfasst hat, sind die Kassenaufzeichnungen dagegen ordnungsgemäß. Hierfür genügt eine geordnete Ablage der Belege.

  • Der tägliche Abgleich von Soll- und Ist-Bestand durch Nutzung einer Excel-Tabelle ist unschädlich, da ein derartiger Kassensturz nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich ist. Da die einzelnen Mängel für jede verwendete Kasse gesondert zu beurteilen sind, wirke sich die mangelhafte Führung der offenen Ladenkasse nicht auf die Verwendung der elektronischen Registrierkassen aus.

  • Angesichts der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung hinsichtlich der offenen Ladenkassen bei den Sonderveranstaltungen und der Gutscheine hat der Senat einen Sicherheitszuschlag i.H.v. 2.000 € pro Streitjahr als plausibel und wirtschaftlich realistisch erachtet.

  • Die überschlägige Getränkekalkulation des Finanzamts kann nicht herangezogen werden, da es wegen der fehlenden Trennung der Getränkeeinkäufe (für die Sonderveranstaltungen/für den Pub) nicht möglich ist, die Sonderveranstaltungen isoliert zu kalkulieren.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-81121