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Option zur Körperschaftsteuer für bestimmte Personengesellschaften
Veranschaulichung der Änderungen durch das KöMoG am praktischen Fall
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. wird mit einem neuen § 1a KStG für Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsteuer eingeführt. Die transparente Besteuerung bleibt daneben als Alternative bestehen. Diese Gesellschaften werden auch verfahrensrechtlich wie Kapitalgesellschaften behandelt, jedoch ändert die Ausübung der Option nichts daran, dass die Gesellschaft zivilrechtlich nach wie vor eine Personengesellschaft ist. Die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter bleibt unberührt. Haften die Gesellschafter unbeschränkt, gilt dies deshalb auch für die Körperschaftsteuerschulden. Die Neuregelungen sind am Tag nach der Verkündung des KöMoG im BGBl in Kraft getreten. Hieraus folgt eine mögliche erstmalige Anwendung der Option bereits im VZ 2022. Die nachfolgende Fallstudie veranschaulicht die Voraussetzungen und Folgen der aktuellen Änderungen anhand eines umfassenden Fallbeispiels.
I. Einführung des Optionsmodells
Der Bundestag hat am den Entwurf ...