Änderung eines Feststellungsbescheids i.S.v. § 251 Abs. 3 AO und Fortsetzung des gegen den Feststellungsbescheid geführten
Einspruchsverfahrens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 EStG unterliegen sämtliche Aufsichtsratsvergütungen, die an beschränkt
Steuerpflichtige gezahlt werden, unabhängig davon, ob die Zahlungen an das tatsächlich bestellte Aufsichtsratsmitglied oder
einen Dritten (hier: eine vom Aufsichtsratsmitglied geführte Kapitalgesellschaft) geleistet werden.
2. Ein nach Bestreiten einer gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldeten Forderung erlassener Feststellungsbescheid
gemäß § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 179 Abs. 1 InsO kann auch noch nach der Feststellung des Insolvenzplans und nach der Aufhebung
des Insolvenzverfahrens geändert werden.
3. Ein Einspruchsverfahren gegen einen Feststellungsbescheid i.S.v. § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 179 Abs. 1 InsO kann über den
Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (nach rechtskräftig gewordener Bestätigung des Insolvenzplans) fortgeführt
werden.
4. Nach Erlass eines Feststellungsbescheids gem. § 251 Abs. 3 AO darf ein auf dieselbe Haftungsschuld gerichteter Haftungsbescheid
nicht mehr ergehen.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1171 Nr. 14 VAAAH-81038
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