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FG Münster Urteil v. - 13 K 1023/18 F EFG 2021 S. 1171 Nr. 14

Gesetze: § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG; § 50a Abs. 5 EstG; § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO; § 179 Abs. 1 InsO; § 251 Abs. 3 AO

Verfahren

Änderung eines Feststellungsbescheids i.S.v. § 251 Abs. 3 AO und Fortsetzung des gegen den Feststellungsbescheid geführten Einspruchsverfahrens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

1. Dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 EStG unterliegen sämtliche Aufsichtsratsvergütungen, die an beschränkt Steuerpflichtige gezahlt werden, unabhängig davon, ob die Zahlungen an das tatsächlich bestellte Aufsichtsratsmitglied oder einen Dritten (hier: eine vom Aufsichtsratsmitglied geführte Kapitalgesellschaft) geleistet werden.

2. Ein nach Bestreiten einer gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldeten Forderung erlassener Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 179 Abs. 1 InsO kann auch noch nach der Feststellung des Insolvenzplans und nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geändert werden.

3. Ein Einspruchsverfahren gegen einen Feststellungsbescheid i.S.v. § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 179 Abs. 1 InsO kann über den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (nach rechtskräftig gewordener Bestätigung des Insolvenzplans) fortgeführt werden.

4. Nach Erlass eines Feststellungsbescheids gem. § 251 Abs. 3 AO darf ein auf dieselbe Haftungsschuld gerichteter Haftungsbescheid nicht mehr ergehen.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1171 Nr. 14
VAAAH-81038

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FG Münster, Urteil v. 10.03.2021 - 13 K 1023/18 F

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