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Aktuelles zu kurzfristiger Beschäftigung und neuen Arbeitgeberpflichten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1744Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise auch im Jahr 2021 Rechnung zu tragen, wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung wie auch schon im vergangenen Jahr für einen befristeten Zeitraum ausgeweitet.
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Kommentierung des GKV-Spitzenverbands zur Umsetzung des § 132 SGB IV
[i]Vorübergehende neue ZeitgrenzeNach dem Wortlaut des neu eingefügten § 132 SGB IV liegt v. 1.3.– eine kurzfristige Beschäftigung i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahr auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.
[i]Rundschreiben der SozialversicherungsträgerDie Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben dazu unter dem Datum des ein Rundschreiben veröffentlicht. Ungeachtet dessen bleiben die Geringfügigkeits-Richtlinien v. weiterhin gültig, werden aber um die entsprechenden Ausführungen zu den Übergangsregelungen 2021 ergänzt.
Keine Vergleichbarkeit mit den Regelungen im Jahr 2020
[i]Andere ZeitgrenzeIm Vergleich zu der Au...