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EÜR | Kein Abzug der Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Vorjahr
Eine bis zum 10.1. geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Mai bis Juli des Vorjahres ist nicht als Betriebsausgabe des Vorjahres, sondern erst im Jahr der Zahlung abziehbar.
Eine Zuordnung zum Vorjahr nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG scheitert daran, dass die Vorauszahlungen für Mai bis Juli nicht im Zehn-Tages-Zeitraum um den Jahreswechsel fällig waren, sondern bereits am 10.6., 10.7. und 10.8. des Vorjahres.
Der [i]Streitige Rechtsfrage, ob auch Fälligkeitszeitpunkt relevant ist BFH hat bislang offen gelassen, ob eine im Zeitraum vom 1.1. bis 10.1. geleistete Zahlung auch im Zehn-Tages-Zeitraum vom 21.12. bis 10.1. fällig gewesen sein muss. Das FG München bejaht dies und schränkt damit den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ein. Diese restriktive Auslegung soll verhindern, dass Beträge, die vor längerer Zeit fällig waren, dem Vorjahr der Zahlung zugeordnet werde...