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BMF - IV B 7 - S 7410 - 23/00

§ 24 UStG Umsatzbesteuerung der Übertragung von Milchquoten;
Entschließungen des Bundesrates BR – Drucksache 577/99 vom (Beschluss) – und BR – Drucksache 349/00 vom (Beschluss) -; Kleine Anfrage BT – Drucksache 14/3417 vom

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF Ihnen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Übertragung von Milchquoten durch Verkaufsstellen im Sinne der Zusatzabgabenverordnung vom (BGBl. 2000 I S. 27) Folgendes mit:

Ausgehend davon, dass kein Eigenhandel bei der Qualifizierung der Tätigkeit der Verkaufsstellen vorliegt, treten die Verkaufsstellen nicht als Käufer und Verkäufer auf. Ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Anbieter und Nachfrager der Milchquote im Sinne der ZAbgV wird bejaht.

Soweit die Verkaufsstellen öffentlich-rechtlich organisiert sind, ist die Tätigkeit dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Werden die kostendeckenden Gebühren allerdings von privatrechtlich organisierten Verkaufsstellen erhoben, so handelt es sich nach mehrheitlicher Auffassung um umsatzsteuerpflichtige Entgelte, da insoweit ein Leistungsaustausch zwischen der privatrechtlich organisierten Verkaufsstelle und dem Gebührenschuldner vorliegt. Der Leistungsaustausch wird teilweise als eine Art Vermittlung angesehen.

Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über das Geschäft der Übertragung der Milchquote kann nicht ausgestellt werden, da di...

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BMF v. 19.12.2000 - IV B 7 - S 7410 - 23/00

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