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Landesbehördliche Bescheinigungen zur Steuerbefreiung von Qualifizierungslehrgängen
; Revision anhängig unter BFH: V R 39/20
Das zur nationalen Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für bestimmte Qualifizierungslehrgänge begünstigter Einrichtungen entschieden. Einer landesrechtlichen Bescheinigung kommt maßgebliche Indizwirkung zu, wobei sich der BFH im anhängigen Revisionsverfahren (Az.: V R 39/20) mit Umfang und Inhalt einer entsprechenden Bescheinigung nach Landesrecht noch wird auseinandersetzen müssen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Leistungen des Klägers sind nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Auch die Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL liegen nicht vor.
II. Sachverhalt (inkl. Verfahrensgeschichte)
Der Kläger war freiberuflich tätig. Unter anderem führte er in den Streitjahren Qualifizierungslehrgänge zum „Kräuterpädagogen“ durch. Der Kläger unterwarf seine gesamten Umsätze der Umsatzsteuer zu einem Steuersatz von 7 %. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 stellte das FA fest, dass die Leistungen aus den Kräuterpädagogikseminaren dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien. Bereits während der Außenprüfung vertrat der Kläger jedoch die Auffassung, es handele sich bei den angebotenen Lehrgängen um steuerfr...