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Arbeitsverhältnis | Verstoß gegen Hygienemaßnahmen
Während einer Verletzung von Corona-Abstandsregeln durch einen Arbeitnehmer ausreichend durch eine Abmahnung begegnet werden kann, kann das bewusste Anhusten eines Kollegen aus nächster Nähe im März 2020 verbunden mit der Äußerung, er hoffe, dass der andere Corona bekäme, eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Ein solcher Anhuster verletzt nach Ansicht des Gerichts in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer dann auch im [i]Olbertz, NWB 23/2019 S. 1693Übrigen deutlich mache, dass er nicht bereit sei, die von der Arbeitgeberin eingeführten Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genüge keine Abmahnung. Allerdings blieb die Arbeitgeberin den Beweis für den von ihr behaupteten Sachverhalt schuldig. Da sie für den...