Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (InvStG);
Ergänzung des BStBl 2019 I S. 527, um eine Nichtbeanstandungsregelung zu § 7 Absatz 5 InvStG
Bezug: BStBl 2019 I S. 527
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2019 I S. 527, wie folgt ergänzt:
Nach der Randziffer 7.28 wird folgende Randziffer 7.28a eingefügt:
7.28.a„Bei einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds, dessen gültige Statusbescheinigung mit Gültigkeitsbeginn vor dem noch nicht die zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) enthält, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von § 57 Absatz 3 Satz 2 InvStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG durch den Entrichtungspflichtigen durchgeführt wird, sofern dem Entrichtungspflichtigen die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Investmentfonds bekannt ist. Auf die Vorlage einer neuen Statusbescheinigung mit den zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG kann in diesen Fällen bis zum Ablauf der noch gültigen Statusbescheinigung verzichtet werden.“
BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/19/10027 :006
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 773
DStZ 2021 S. 598 Nr. 15
EStB 2021 S. 300 Nr. 7
GStB 2021 S. 23 Nr. 7
NWB-EV 2021 S. 245 Nr. 7
IAAAH-80293