Online-Nachricht - Dienstag, 01.06.2021

Investmentsteuergesetz | Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz (BMF)

Das BMF ergänzt das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz v. um eine Nichtbeanstandungsregelung zu § 7 Abs. 5 InvStG (/19/10027 :006).

Nach der Randziffer 7.28 wird folgende Randziffer 7.28a eingefügt:

„Bei einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds, dessen gültige Statusbescheinigung mit Gültigkeitsbeginn vor dem noch nicht die zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) enthält, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von § 57 Absatz 3 Satz 2 InvStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG durch den Entrichtungspflichtigen durchgeführt wird, sofern dem Entrichtungspflichtigen die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Investmentfonds bekannt ist. Auf die Vorlage einer neuen Statusbescheinigung mit den zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG kann in diesen Fällen bis zum Ablauf der noch gültigen Statusbescheinigung verzichtet werden.“

Hinweis

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-80272