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Sozialversicherungsbeitragsrecht: Behandlung von Gutscheinen, Geldkarten und Beitragszuschüssen
Im Rahmen einer Besprechung zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV), der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit ging es am unter anderem um die Frage, wie Gutscheine, Geldkarten und Beitragszuschüsse beitragsrechtlich zu behandeln sind.
I. Auswirkungen einer steuerrechtlichen Nichtbeanstandungsregelung auf die beitragsrechtliche Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB V gehören zum Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unerheblich ist hierbei, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Dies bedeutet, dass auch Sachbezüge hinzugerechnet werden. Gleichgültig ist auch, ob diese unmittelbar oder in Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden. Bei Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich um einen Sachbezug. Dies gilt nicht für Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs. Diese sind nach der Gesetzesbegründung in der Bundestags-Drucksache 19/14909, S. 44 als Geldleistung und nicht als Sachbezug anzusehen.
Es gilt die (BGBl I S. 3385BGBl I S. 2933