Keine Änderung gemäß § 129 bzw. § 173 AO nach mehrfacher Schätzung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27
Abs. 2 KStG in Höhe von 0 EUR unter Nichtbeachtung in den Akten befindlicher Mitteilungen über die Einzahlung in die Kapitalrücklage
einer GmbH
1. Befinden sich zwar in den Akten des Finanzamts über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer GmbH Schreiben
des Geschäftsführers, in denen Einzahlungen in die Kapitalrücklage der GmbH nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ohne Vereinbarung
einer Gegenleistung mitgeteilt worden sind, hat das Finanzamt jedoch den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach § 27
Abs. 2 KStG infolge der Nichtabgabe von Feststellungserklärungen mehrmals in Höhe von 0 EUR geschätzt und bei den Schätzungen
den Akteninhalt samt der darin enthaltenen Schreiben des Geschäftsführers nicht beachtet, so kann nicht von einer ohne weitere
Prüfung erkennbaren und auf Flüchtigkeitsfehler zurückzuführenden Nichtbeachtung feststehender Tatsachen gesprochen werden,
die eine Korrektur der bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheide im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG nach § 129 AO
ermöglichen würde. Hat das Finanzamt bei der Veranlagung für mehrere Jahre die Einzahlungen in die Kapitalrücklage nicht beachtet,
muss davon ausgegangen werden, dass der Inhalt der Akten nicht aus Unachtsamkeit, sondern routinegemäß und damit bewusst nicht
berücksichtigt wurde (vgl. Rechtsprechung zur offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO).
2. Ist gegen die geschätzten Feststellungsbescheide im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG (siehe 1.) nicht innerhalb der Einspruchsfrist
Einspruch eingelegt und sind die gesetzlich vorgesehenen Feststellungserklärungen (§ 27 Abs. 2 Satz 4 KStG) nicht abgegeben
worden, ist von einem die Änderung der bestandskräftig gewordenen Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließenden groben
Verschulden auszugehen, wenn für die GmbH eine Diplom-Kauffrau und damit eine qualifizierte Bearbeiterin steuerlich tätig
war.
3. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO gilt über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für die erstmalige Feststellung, sondern seinem Sinn
und Zweck nach auch für die Änderung und Berichtigung von Feststellungsbescheiden (hier: nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG). Die
Vorschrift ist keine eigenständige Änderungsvorschrift, sondern nur anwendbar, wenn zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen
einer Korrekturvorschrift erfüllt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1281 Nr. 15 GmbH-StB 2021 S. 220 Nr. 7 UAAAH-80075
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