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FG Münster Urteil v. - 3 K 3911/18 F EFG 2021 S. 1179 Nr. 14EFG 2021 S. 1179 Nr. 14

Gesetze: BewG § 95; BewG § 96; BewG § 97; BewG § 109 Abs. 2; BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 15

Bewertung

Gemeiner Wert eines Anteils am Gesamthandsvermögen

Leitsatz

1. Wenn in einem Schenkungsvertrag zwischen der Mutter und ihren beiden Kindern vereinbart wird, bestimmte Vermögensgegenstände (Grundstücke, GmbH-Anteile, Bankguthaben, Wertpapiere, Pferde) auf die Kinder zu je 47,5 % zu übertragen und die Schenkung durch die Gründung einer GbR und Einlage der Vermögenswerte mit entsprechenden Beteiligungsverhältnissen vollzogen werden soll, so kann die Gewinn- und Verlustbeteiligung abweichend von der Vermögensbeteiligung geregelt werden.

2. Wenn weiter vertraglich vereinbart ist, dass die Gewinnbeteiligung in der GbR wiederum der Vermögensbeteiligung entsprechen soll, falls die Geschäftsführerstellung der Mutter endet, gilt dies zwingend im Todesfall der Mutter.

3. Der gemeine Wert eines Gesamthandsvermögens ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 6
DStRE 2022 S. 213 Nr. 4
EFG 2021 S. 1179 Nr. 14
EFG 2021 S. 1179 Nr. 14
ErbStB 2021 S. 208 Nr. 7
GStB 2021 S. 360 Nr. 10
NWB-EV 2021 S. 245 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2021 S. 2017
NAAAH-80060

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FG Münster, Urteil v. 15.04.2021 - 3 K 3911/18 F

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