Gemeiner Wert eines Anteils am Gesamthandsvermögen
Leitsatz
1. Wenn in einem Schenkungsvertrag zwischen der Mutter und ihren beiden Kindern vereinbart wird, bestimmte Vermögensgegenstände
(Grundstücke, GmbH-Anteile, Bankguthaben, Wertpapiere, Pferde) auf die Kinder zu je 47,5 % zu übertragen und die Schenkung
durch die Gründung einer GbR und Einlage der Vermögenswerte mit entsprechenden Beteiligungsverhältnissen vollzogen werden
soll, so kann die Gewinn- und Verlustbeteiligung abweichend von der Vermögensbeteiligung geregelt werden.
2. Wenn weiter vertraglich vereinbart ist, dass die Gewinnbeteiligung in der GbR wiederum der Vermögensbeteiligung entsprechen
soll, falls die Geschäftsführerstellung der Mutter endet, gilt dies zwingend im Todesfall der Mutter.
3. Der gemeine Wert eines Gesamthandsvermögens ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf
die Gesellschafter aufzuteilen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 6 DStRE 2022 S. 213 Nr. 4 EFG 2021 S. 1179 Nr. 14 EFG 2021 S. 1179 Nr. 14 ErbStB 2021 S. 208 Nr. 7 GStB 2021 S. 360 Nr. 10 NWB-EV 2021 S. 245 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2021 S. 2017 NAAAH-80060
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