Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlust aus Aktien bei insolvenzbedingtem Untergang
Anmerkungen zum
Nach dem ist der insolvenzbedingte Untergang von Aktien unter analoger Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Hat der Aktionär die Aktien nach Einführung der Abgeltungsteuer () erworben, ist der Verlust aus dem Untergang von Aktien steuermindernd zu berücksichtigen. Problematisch ist die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Untergang der Aktien einer Veräußerung gleichzustellen ist und der Verlust realisiert wird. Der BFH sieht den vergleichbaren Tatbestand zu einer Veräußerung erst verwirklicht, wenn das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs durch Vollbeendigung der AG erlischt oder die Aktien aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht werden.
Ist ein Verlust aus dem insolvenzbedingten Untergang nach § 20 EStG steuerbar?
Genügt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Berücksichtigung des Verlustes?
Wann wird der Verlust aus dem Untergang von Aktien realisiert?
I. Sachverhalt
[i]Brill, Keine Realisation von
Aktienverlusten bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen der AG, NWB 11/2021
S. 748, NWB TAAAH-74087
Deutschländer,
Steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten aus dem insolvenzbedingten Untergang
von Aktien, NWB 12/2021 S. 816, NWB RAAAH-74669 Im Jahr 2009 hatte der
Kläger Aktien von weniger als 1 % an der N-AG zu einem Kaufpreis von
9.400 € im Privatvermögen erworben. Über das Vermögen der N-AG wurde mit
Beschluss des Amtsgerichts das Insolvenzverfahren im Jahr 2012 eröffnet.
Daraufhin folgten Auflösung und Abwicklung der N-AG. Das Insolvenzverfahren
dauerte im Jahr 2013 an. Zum wies die Depotbank des Klägers die
Aktien mit einem Kurswert, der deutlich unter den Anschaffungskosten lag, aus.
Der Kläger begehrt in der Einkommensteuerfestsetzung 2013 die Berücksichtigung
eines Verlusts aus den Aktien i. H. von 9.400 €. Das FA verneinte die
Steuerbarkeit des Verlustes. Das FG München
lehnte die Verlustberücksichtigung unter Verweis auf das am noch
nicht abgeschlossene Insolvenzverfahren der N-AG ab.
II. Entscheidung des BFH
Im Grundsatz bejaht der BFH die Steuerbarkeit von Verlusten aus einem insolvenzbedingten Untergang von Aktien. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung. Allerdings versagte der BFH im Entscheidungsfall die Verlustberücksichtigung. Der Verlust sei, anders als vom Kläger gefordert, noch nicht im Jahr 2013 realisiert worden.