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§ 4 UStG Befreiung der Wohlfahrtsverbände (§ 4 Nr. 18 UStG);
hier: Behandlung von Betreuungsleistungen
Bezug:
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betreuungsleistungen ist nunmehr das IV D 1 – S 7175 – 1/00, BStBl 2000 I S. 1251 ergangen.
Unter Tz. 3 dieses Schreibens ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze von Betreuungsvereinen dargestellt.
Gem. § 1897 Abs. 2 BGB kann auch ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins mit Einwilligung des Vereins zum Betreuer bestellt werden (Vereinsbetreuer).
Ist die betreute Person mittellos, so erfolgt die Vergütung aus der Staatskasse § 1908 e BGB i.V.m. §§ 1835, 1836 a BGB. Dabei erhalten die Betreuungsvereine das gleiche Entgelt wie die übrigen Berufsbetreuer §§ 1908 e i.V.m. 1836 a BGB i.V.m. § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG). Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG setzt voraus, dass die Entgelte für die der freien Wohlfahrtspflege dienenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.
Für die durch einen Vereinsbetreuer gegenüber einer mittellosen Person erbrachten Leistungen kommt daher die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 18 UStG nicht zur Anwendung, da nach dem BVormVG die Vergütungen für...