Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
1. Aufl. 2021
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X. Erweiterung des Zweckbetriebskatalogs in § 68 AO
Die in den §§ 67 bis 68 AO definierten sog. Katalogzweckbetriebe genießen im Gemeinnützigkeitsrecht eine Sonderstellung. Als Lex specialis gehen die Regelungen sowohl dem Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) als auch dem allgemeinen Zweckbetrieb (§ 65 AO) vor. Einrichtungen, welche die Voraussetzungen eines Katalogzweckbetriebs erfüllen, sind mithin nicht an die Anforderungen der §§ 65 und 66 AO gebunden. So ist beispielsweise das in § 65 Nr. 3 AO geregelte Wettbewerbsverbot oder das in § 66 Abs. 2 AO normierte Gewinnverbot für die Anerkennung eines Katalogzweckbetriebs grundsätzlich unbeachtlich.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde ein zusätzlicher Katalogzweckbetrieb für Einrichtungen im Bereich der Flüchtlingshilfe in § 68 AO aufgenommen. Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich des § 68 Nr. 4 AO maßgeblich erweitert.
1. Flüchtlingshilfe (§ 68 Nr. 1 Buchst. c AO)
Leistungen im Bereich der Flüchtlingshilfe wurden bislang regelmäßig dem Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege gem. § 66 AO zugerechnet und waren so auch in der Vergangenheit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Durch die Einführung des § 68 Nr. 1 Buchst. c AO wurde für diesen Hilfebereich jedoch nunmehr eine eigene Zweckbetriebsnorm geschaffen. Die Steuerbegünstigung gilt für:
„Einr...