Online-Nachricht - Donnerstag, 27.05.2021

Körperschaftsteuer | Schulschwimmen im Rahmen der Spartenrechnung kommunaler Eigengesellschaften (BFH)

Die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger ist eine hoheitliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 KStG), die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Verlusten aus dem Schulschwimmen im Rahmen eines steuerlichen Querverbunds.

Die Klägerin ist eine kommunale Eigengesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die eine 100-prozentige Tochtergesellschaft einer Stadt ist, ist die Gas-, Wasser-, Strom- und Wärmeversorgung, die Entwässerung sowie der Betrieb von Bädern. Neben dem öffentlichen Badebetrieb stellte sie die Bäder auch der Stadt zur Verfügung, um den Schülern der kommunalen Schulen Schwimmunterricht zu erteilen. Die hierfür entstandenen anteiligen Kosten überstiegen das von der Stadt gezahlte Entgelt.

Das FA ordnete den Bereich des Schulschwimmens einer eigenen Sparte i. S. von § 8 Abs. 9 KStG zu, während sie alle anderen Tätigkeiten in einer anderen Sparte (Versorgung) erfasste. Dies hatte zur Folge, dass die Verluste nicht mit den Gewinnen aus den anderen Tätigkeiten verrechenbar waren.

Einsprüche und Klage blieben erfolglos (F). (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.8.2017)

Der BFH hat das FG Urteil hinsichtlich der Bescheide über die Körperschaftsteuer aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin eine Kapitalgesellschaft ist, bei der hinsichtlich des Betriebs der Bäder § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt und deshalb für die aus diesem Betrieb resultierenden Verluste nicht die Rechtsfolgen einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu ziehen sind.

  • Die Entscheidung des FG, trotzdem keine Verrechnung der Verluste aus dem Schulschwimmen zuzulassen, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Das FG hat diese Verluste zutreffend gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 KStG einer gesonderten Sparte zugeordnet, so dass sie nicht mit den Ergebnissen anderer Sparten zusammengefasst werden können.

  • Im Rahmen der Spartenrechnung einer kommunalen Eigengesellschaft (§ 8 Abs. 9 KStG) kommt es beim Schulschwimmen darauf an, wie die Tätigkeiten der Eigengesellschaft und ihres kommunalen Anteilseigners ohne Zwischenschaltung der Eigengesellschaft nach BgA-Grundsätzen zu beurteilen wären (fiktive Betrachtung). Daraus folgt, dass bei einer kommunalen Eigengesellschaft, die ihr Bad für Schulschwimmen zur Verfügung stellt und daraus Dauerverluste erzielt, auch dann die Bildung einer gesonderten Sparte für hoheitliche Tätigkeiten in Betracht kommt, wenn sie selbst nicht hoheitlich tätig geworden ist.

  • Im Streitfall ist bei fiktiver Anwendung der für BgA geltenden Grundsätze zwischen dem öffentlichen Badebetrieb und dem Schulschwimmen zu trennen, auch wenn beides in einem von der Stadt betriebenen Bad durchgeführt wird. Letzteres hat lediglich zur Folge, dass die Aufwendungen für den Betrieb des Bades nach dem Veranlassungszusammenhang anteilig den beiden Tätigkeiten öffentlicher Badebetrieb und Schulschwimmen zuzuordnen sind.

  • Entscheidend ist, dass es im Rahmen des § 4 Abs. 1 KStG auf eine ausschließlich tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise ankommt (). Allein die Verbindung durch gemischt genutzte Betriebsmittel (hier: Schwimmbad) reicht demnach nicht, um eine einheitliche Tätigkeit anzunehmen. Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte, dass der öffentliche Badebetrieb und das Schulschwimmen derart eng miteinander verflochten sind, dass eine Trennung entweder unmöglich oder unzumutbar ist.

  • Hinzu kommt, dass das Schulschwimmen - anders als der öffentliche Badebetrieb - eine hoheitliche Tätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 KStG darstellt. Nach dieser Vorschrift gehören Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht zu den BgA.

  • Soweit der Betrieb des Bades im Rahmen einer fiktiven Betrachtung nach BgA-Grundsätzen dem hoheitlichen Schulschwimmen zuzuordnen wäre, ist er "Ausfluss" einer hoheitlichen Tätigkeit i. S. des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 KStG.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-79798