Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berufspflichten | Zur Annahme unerlaubter Zuwendungen
Wer als Arzt ein Haus seiner Patientin zu einem angemessenen Preis käuflich erwirbt, verstößt damit nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen.
Es muss nicht jegliche Geschäftsbeziehung bei Gelegenheit der ärztlichen Berufstätigkeit unterbleiben. Zwar ist es Ärzt:innen nach der Berufsordnung nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patient:innen mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist nach Ansicht des Gerichts aber schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar, wenn ein Arzt einen Gegenstand von einer Patientin erwirbt und – wie hier – den von der Patientin geforderten – und marktüblichen – Kaufpreis zahlt. Die Beruf...