Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Voraussetzungen und Praxisfragen zum Kinderkrankengeld
Nach § 45 SGB V können Eltern sog. Kinderkrankentage nehmen, wenn sie aufgrund der Krankheit ihres Kindes an der Arbeitsleistung gehindert sind. Für das Jahr 2021 können gesetzlich versicherte Eltern auch dann Kinderkrankentage beanspruchen, wenn die Kinderbetreuung ausfällt, z. B. durch behördliche Schließung der Betreuungseinrichtung. Mit der am durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes wurde – rückwirkend zum – der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 erneut ausgeweitet. Der Beitrag zeigt, welche konkreten Rechtsansprüche bestehen und beantwortet weitere Praxisfragen im Zusammenhang mit dem Kinderkrankengeld.
Zusammenfassend lassen sich die Regelungen nach § 45 SGB V wie folgt darstellen (rückwirkend gültig seit dem ):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch je
Elternteil | Anspruch für Alleinerziehende | Höhe des Kinderkrankengeldes | |
Regelfall: Kind krank | 10 Tage | 20 Tage | 90 %/100 % des
ausgefallenen Nettoentgelts |
maximal 25
Tage | maximal 50 Tage | ||
Sonderregelung 2021: Kind krank oder Einrichtung
geschlossen | 30 Tage | 60
Tage | |
maximal 65 Tage | maximal 130 Tage |