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BBK Nr. 11 vom

Voraussetzungen und Praxisfragen zum Kinderkrankengeld

Jörg Romanowski

Nach § 45 SGB V können Eltern sog. Kinderkrankentage nehmen, wenn sie aufgrund der Krankheit ihres Kindes an der Arbeitsleistung gehindert sind. Für das Jahr 2021 können gesetzlich versicherte Eltern auch dann Kinderkrankentage beanspruchen, wenn die Kinderbetreuung ausfällt, z. B. durch behördliche Schließung der Betreuungseinrichtung. Mit der am durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes wurde – rückwirkend zum – der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 erneut ausgeweitet. Der Beitrag zeigt, welche konkreten Rechtsansprüche bestehen und beantwortet weitere Praxisfragen im Zusammenhang mit dem Kinderkrankengeld.

Zusammenfassend lassen sich die Regelungen nach § 45 SGB V wie folgt darstellen (rückwirkend gültig seit dem ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch je Elternteil
Anspruch für Alleinerziehende
Höhe des Kinderkrankengeldes
Regelfall: Kind krank
10 Tage
20 Tage
90 %/100 % des ausgefallenen Nettoentgelts
maximal 25 Tage
maximal 50 Tage
Sonderregelung 2021: Kind krank oder Einrichtung geschlossen
30 Tage
60 Tage
maximal 65 Tage
maximal 130 Tage

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