BMF - IV B 3 - S 1301-IRL/19/10003 :001 BStBl 2021 I S. 719

Absprachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland vom sowie vom ; Sozialversicherungsrenten und Übergangsbestimmung des Art. 32 Abs. 5 DBA-Irland 2011/2014

Im Hinblick auf die Behandlung von Sozialversicherungsrenten wurden mit Irland am sowie am die beiden als Anlage beigefügten Absprachen zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom geänderten Fassung (DBA-Irland 2011/2014) unterzeichnet.

Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom geänderten Fassung

Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens („geltendes Abkommen“) lautet wie folgt: „Vergütungen, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden.“

Deutschland und Irland stimmen darin überein, dass nach Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens dem Quellenstaat die ausschließlichen Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zustehen, die aufgrund ihrer jeweiligen Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden.

Folglich stehen nach Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens nur dem Quellen- beziehungsweise Kassenstaat die Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zu, die aufgrund seiner Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden. Diese Bestimmung ist ab dem wirksam (Inkrafttreten des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens).

In einer gesonderten Absprache zwischen den jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands wird der Geltungsbereich des Artikels 32 Absatz 5 des geltenden Abkommens geregelt. Es ist unstrittig, dass Artikel 32 Absatz 5 die Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 des geltenden Abkommens in Bezug auf eine natürliche Person, die vor dem (Datum des Inkrafttretens des geltenden Abkommens) keine entsprechenden Zahlungen erhalten hat, nicht berühren kann. Folglich ist auch unstrittig, dass Artikel 17 Absatz 2 für erstmalig nach diesem Datum gezahlte Vergütungen gilt, ungeachtet und unbeschadet der gesonderten Absprache zu Artikel 32 Absatz 5 und des von einer natürlichen Person nach Artikel 32 Absatz 5 ausgeübten Wahlrechts.

Die jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands verständigen sich daher darauf, dass in dem Fall, dass eine in Irland ansässige natürliche Person am oder nach dem erstmalig eine Zahlung einer deutschen Sozialversicherungsrente aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung erhalten hat und diese Zahlungen in ihren Steuererklärungen in Irland als Einkünfte angegeben wurden, Irland (Office of the Revenue Commissioners) für das Jahr 2013 und darauffolgende Jahre auf diese Einkünfte entrichtete Steuern umgehend erstatten wird.

Diese Absprache tritt bei Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in Kraft.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berlin,
Dublin,
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
Für die zuständige Behörde Irlands
Silke Bruns
Eamonn O’Dea

Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom geänderten Fassung (im Folgenden „Abkommen“) in Bezug auf die Anwendung der Bestandsschutzklausel nach Artikel 32 Absatz 5 des Abkommens

Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Irlands wie folgt übereingekommen:

(1) Unter Artikel 32 Absatz 5 des Abkommens (im Folgenden „Bestandsschutzklausel“) fällt jede Zahlung nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 des Abkommens, sofern eine natürliche Person bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens am entsprechende Zahlungen erhalten hat. Diese Zahlungen umfassen auch deutsche Sozialversicherungsrenten, die in Irland ansässigen Personen gezahlt werden.

(2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestandsschutzklausel im Allgemeinen nur angewendet werden kann, wenn die vor dem erhaltenen Zahlungen tatsächlich dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen von 1962 unterlagen.

(3) Entscheidet sich eine natürliche Person, von der Bestandsschutzklausel Gebrauch zu machen, so kann diese Entscheidung nicht widerrufen werden, und das ehemalige Abkommen von 1962 wird gleichbleibend für 2013 und jedes Folgejahr gelten.

(4) Das ehemalige Abkommen von 1962 wird jedoch nicht mehr gelten nach einer Umwandlung einer Rente, die einen neuen Rentenanspruch am oder nach dem begründet (beispielsweise Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente).

(5) Es besteht außerdem Einvernehmen darüber, dass nach Artikel 29 des Abkommens die Bestandsschutzklausel nicht angewendet werden kann, soweit die betreffenden Zahlungen in einem Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind, da sie nicht in diesen Staat überwiesen oder dort nicht erhalten wurden.

(6) Eine in Irland ansässige Person, die für deutsche Sozialversicherungsrentenzahlungen von der Bestandsschutzklausel Gebrauch machen möchte, beantragt bei der zuständigen Behörde Irlands ein Verständigungsverfahren nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 des Abkommens. In Bezug auf derartige Zahlungen wird die in Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens genannte Frist, innerhalb derer ein Fall zu unterbreiten ist, bis ein Jahr nach Unterzeichnung dieser Absprache verlängert.

(7) Sind die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllt und macht eine in Irland ansässige Person, die deutsche Sozialversicherungsrenten bezieht, von der Bestandsschutzklausel Gebrauch, so besteht Einvernehmen darüber, dass die einschlägigen Artikel des ehemaligen Abkommens von 1962 gelten und Irland das Besteuerungsrecht zusteht. In diesen Fällen wird Deutschland sämtliche nach dem ehemaligen Abkommen von 1962 von dieser natürlichen Person für 2013 und alle Folgejahre in Bezug auf diese Sozialversicherungsrentenzahlungen entrichteten Steuern erstatten, um eine bestehende Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu beseitigen.

(8) Macht eine in Irland ansässige Person, die deutsche Sozialversicherungsrenten bezieht, nicht von der Bestandsschutzklausel Gebrauch, so besteht Einvernehmen darüber, dass die einschlägigen Artikel des ehemaligen Abkommens von 1962 nicht gelten und Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. In diesen Fällen wird Irland sämtliche nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 des Abkommens von dieser natürlichen Person für 2013 und alle Folgejahre in Bezug auf diese Sozialversicherungsrentenzahlungen entrichteten Steuern erstatten, um eine bestehende Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu beseitigen.

Diese Absprache tritt bei Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in Kraft.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berlin,
Dublin,
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
Für die zuständige Behörde Irlands
Silke Bruns
Eamonn O’Dea

BMF v. - IV B 3 - S 1301-IRL/19/10003 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 719
EStB 2021 S. 390 Nr. 9
YAAAH-79648