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Kosten der Vertragserlangung
I. Einführung
Mit der Etablierung einer Vertragsbeziehung mit einem Kunden entstehende (Grenz-)Kosten sind als contract cost zu aktivieren, wenn diese weiterbelastet werden können, also von einer Wiedererlangung auszugehen ist (IFRS 15.91). Für die Beurteilung der inkrementellen Kosten der Auftragserlangung muss nicht zwingend auf einen individual contract abgestellt werden, auch ein Portfolio von Verträgen stellt eine zulässige unit of account dar (IFRS 15.4). Notwendige Bedingung für die Aktivierung ist die Kausalität mit dem Vertragsabschluss. Kosten, die unabhängig von dem Erhalt eines Vertrags anfallen, sind aufwandswirksam zu verrechnen, wenn nicht ausnahmsweise ein expliziter Erstattungsanspruch besteht (IFRS 15.93). Nicht aktivierungsfähig als costs of obtaning a contract sind daher Kosten, die mit Akquisebemühungen einhergehen, auch wenn diese zu einem Erfolg führen und die bei einem Erstauftrag bewusst in Kauf genommen werden, in der Hoffnung, Folgeaufträge zu erhalten.
Die Reichweite des Aktivierungsvolumens ist überdies beschränkt auf Kosten, die nicht an anderer Stelle im House of IFRS angesprochen sind. Es besteht kein Wahlrecht zur bilanziellen Abbildung, costs ...