Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher
Erfüllung von kommunalen Auflagen zum Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung
zur Erstellung eines Gebäudes für die Aufnahme von Batterien zur
Speicherung von (Wind-) Energie
Leitsatz
Hat ein Windenergieerzeuger für den Erhalt der Bau- und
Betriebsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bauplanungsrechtliche
Auflagen der Ortsgemeinde betreffend die Erforschung der Stromspeichertechnologie
zu erfüllen und hierzu einen (unentgeltlichen) Gesellschafterbeitrag
in Gestalt der Überlassung eines zu Forschungszwecken bebauten Grundstücks
zu leisten, dann können die eingekauften Bauleistungen ungeachtet
der parallelen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung des Unternehmers
als Leistung, die für das Unternehmen des Windenergieerzeugers ausgeführt
wird, zu qualifizieren sein.
Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen den
Eingangsumsätzen aus Bauleistungen für den Gesellschafterbeitrag
und den Ausgangsumsätzen aus Stromproduktion liegt auch dann vor,
wenn sich die Erfüllung der planungsrechtlichen Auflagen als Voraussetzung
für die Aufnahme der Stromproduktion und damit als allgemeines Kostenelement
der Windenergieunternehmung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die Auflagen nicht rein politischer Natur sind, sondern auch
einen konkreten objektiven Bezug zum Betrieb des Energieunternehmens
haben.
Die vom EuGH in seinen Entscheidungen vom C-132/16
- Iberdrola - und vom C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie
- in Bezug auf den Vorsteueranspruch bei unentgeltlicher Erfüllung
von kommunalen Auflagen aufgestellten Voraussetzungen sind auch
dann gegeben, wenn die zusätzlichen Kostenelemente aufgrund gesetzlicher
Preisvorgaben (hier: Erneuerbare Energien Gesetz) nicht konkret
in die Außenumsätze aus Windenergieeinspeisung eingepreist werden
können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1244 Nr. 14 KÖSDI 2021 S. 22353 Nr. 8 UStB 2021 S. 223 Nr. 7 HAAAH-79496
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches
Finanzgericht
, Urteil v. 10.03.2021 - 4 K 29/18
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