Online-Nachricht - Freitag, 21.05.2021

Gesetzgebung | Bundestag verabschiedet ATAD-Umsetzungsgesetz

Der Bundestag hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz, BT-Drucks. 19/28652 und BT-Drucks. 19/29644) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/29848) in 2./3. Lesung beschlossen. U.a. neu aufgenommen wurde eine Regelung, wonach die Erklärungsfristen für die Steuererklärungen 2020 um drei Monate verlängert werden sollen. Für beratene Steuerpflichtige soll damit die Erklärungsfrist für 2020 am enden.

Die geplanten Regelungen:

Mit dem Entwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes (BT-Drucks. 19/28652) soll die EU-Richtlinie 2016 / 1164 "mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes" umgesetzt werden. Diese enthalte ein Paket von Maßnahmen, die von allen Mitgliedstaaten gegen "gängige Formen von aggressiver Steuerplanung" angewendet werden müssen, schreibt die Bundesregierung zur Erklärung. Deutschland erfülle zwar bereits heute weitgehend die von der ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) vorgegebenen Mindeststandards. Gleichwohl bestehe in einigen Bereichen noch Anpassungsbedarf.

So sollen Art. 5 (Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung) und Art. 9 und 9b (hybride Gestaltungen) der ATAD umgesetzt werden sowie die Hinzurechnungsbesteuerung (Art. 7 und 8 der ATAD) reformiert und zeitgemäß ausgestaltet werden. In diesem Zusammenhang ist auch vorgesehen, die Regelungen zur Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Besteuerungsrechte bei multinationalen Unternehmen zeitgemäß auszugestalten (§ 90 AO, § 1 AStG) sowie eine klare Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (§ 89a AO) zu schaffen, um die Rechtssicherheit für Verwaltung und Steuerpflichtige zu stärken.

In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 19/29644) stimmt die Bundesregierung unter anderem einem Vorschlag der Länderkammer zu, die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch einen Steuerberater um drei Monate zu verlängern. Die Bundesregierung empfiehlt darüber hinaus, diese Frist auch für Steuerpflichtige, die keinen Steuerberater beauftragt haben, um drei Monate auszuweiten.

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zu dem Vorhaben können Sie unserem ReformRadar entnehmen.

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, die für den geplant ist.

Quelle: Bundestag online (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-79398