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USt direkt digital Nr. 11 vom Seite 16

Cateringleistung bei Mitbenutzungsrecht an Verzehrvorrichtungen Dritter

Anmerkungen zum

Dr. Hans-Martin Grambeck

Während Restaurationsleistungen coronabedingt bis Ende 2022 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ist die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen beim Verkauf von Lebensmitteln für Zeiträume vor dem weiterhin im Fokus der Finanzämter. Unter Bezugnahme auf das Urteil zum Breznläufer auf dem Oktoberfest () meldet sich nun das BMF ein weiteres Mal zu dieser Thematik zu Wort.

I. Hintergrund

Bei der Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen und Getränken ist sorgfältig zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen zu differenzieren, weil hierfür prinzipiell unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen (die aktuelle Absenkung des Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ist bislang auf den Zeitraum bis befristet). Hierbei ist die „Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur“ wichtiges Abgrenzungskriterium, weil sie Indiz einer Bewirtungssituation ist. Mobiliar ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn es ausschließlich der Bewirtung und nicht auch anderen Zwecken dient (vgl. ).

Soweit die Bewirtungs-Infrastruktur von Dritten bereitgestellt wird, ist sie nur dann i...

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