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Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Hängeseilbrücke
(Rev. BFH Az.: XI R 10/21)
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug kann auch bei einer kostenfreien Verwendung von Investitionsgütern bestehen. Außerdem sind mittelbar verfolgte Zwecke unschädlich, wenn die Eingangsumsätze für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen unerlässlich sind und als Kostenelemente der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze anzusehen sind.
I. Leitsätze
Ein Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung einer Hängeseilbrücke besteht, wenn die Brückennutzung Anlass zur Inanspruchnahme gebührenpflichtiger Leistungen der Bereitstellung von Parkplätzen ist.
II. Sachverhalt
Eine Gemeinde errichtete als touristischen Anziehungspunkt unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel eine Hängeseilbrücke. Die Inanspruchnahme der Fördermittel schloss die Erhebung eines „Eintrittsgeldes“ für die Begehung der Brücke aus.
Gleichwohl erzielte die Gemeinde erhebliche Einnahmen mit gebührenpflichtigen Parkplätzen, die sie den Besuchern der Hängeseilbrücke bereitstellte, da sie in der Ortsgemeinde kostenfreies Parken nur noch den Anwohnern erlaubte. Ein weiterer den Besuchern der Brücke zur Verfügung stehender gebührenfreier Parkplatz liegt weiter entfernt von der Touristenattraktion, so dass diese dan...