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Einbringung und Anteilstausch
Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Einbringungsgewinn I und Einbringungsgewinn II
Die Einbringungsgewinne I und II stellen Maßnahmen des Gesetzgebers zur Bekämpfung von Missbräuchen dar. Insbesondere sollen eine sog. Statusverbesserung beim Einbringenden verhindert bzw. steuerliche Vorteile der Statusverbesserung reduziert werden. Die beiden Einbringungsgewinne I und II sind dabei nicht nur schwierig aus der Gesetzeslektüre heraus zu verstehen, sondern dürfen zusätzlich noch jeweils zweimal für eine Aufstockung verwendet werden, was die Komplexität noch einmal deutlich erhöht. Ziel der vorliegenden Fallstudie ist es daher, Ihnen den Sinn und Zweck dieser beiden Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen grundlegend zu vermitteln. Nur ein Systemverständnis wird Ihnen dabei helfen, Klausuraufgaben in diesem Themenbereich zufriedenstellend zu lösen. Insbesondere der Einbringungsgewinn I war bereits mehrfach Gegenstand von Klausuren in der StB-Prüfung!
I. Einbringung
1. Basiswissen zur Einbringung
Der Terminus „Einbringung“ ist ein rein steuerrechtlicher Begriff, der sich nicht im UmwG findet. Hierunter fallen eine Reihe zivilrechtlicher Formen der Vermögensübertragung, die in § 1 Abs. 3 Nr. 1–5 UmwStG abschließend aufgeführt sind. Begünstigt können Ü...