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Steuerrecht | Prüfungsanordnung und Verjährung bei Vermietungs-GmbH & Co. KG
Eine Außenprüfung bei einer KG führt bei ihren Gesellschaftern nicht zu einer Ablaufhemmung der Verjährung gem. § 171 Abs. 4 AO, wenn sich die Außenprüfungsanordnung nur gegen die Personengesellschaft richtet und diese nur Vermietungseinkünfte erzielt, nicht aber gewerbliche Einkünfte.
Die Prüfungsanordnung gilt dann nämlich nur gegenüber der Personengesellschaft, nicht aber auch gegenüber den Gesellschaftern; denn sie ist ihnen nicht als Inhaltsadressaten bekannt gegeben worden.
Anders [i]Bei gewerblich tätiger Personengesellschaft gilt § 194 Abs. 1 Satz 3 AO ist dies, wenn die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt: Dann ist eine Prüfungsanordnung uneingeschränkt zulässig gem. § 193 Abs. 1 AO und umfasst nach § 194 Abs. 1 Satz 3 AO auch die Verhältnisse der Gesellschafter. Die Prüfungsanordnung braucht daher nur gegenüber der Personengesellschaft bekannt gegeben zu werden. Wird dann aufgrund ...