Instanzenzug: Az: 6 U 285/20vorgehend Az: 46 O 266/19
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen; vgl. auch , juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.200 €.
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Derstadt
Ettl
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:270421BXIZR502.20.0
Fundstelle(n):
TAAAH-79239